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Fixierung

Definition: Mechanische Beschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person, z. B. durch Gurte, Handfesseln, Bauchgurt oder Festhalten durch mehrere Personen.

Rechtliche Besonderheiten:

  • Grundrechtseingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG).
  • Richtervorbehalt bei längerfristiger Fixierung: Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass eine Fixierung, die voraussichtlich länger dauert (in NRW z. B. ab ca. 30 Minuten), grundsätzlich vorab richterlich genehmigt werden muss; bei Gefahr im Verzug ist eine unverzügliche nachträgliche richterliche Bestätigung erforderlich (BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az. 2 BvR 309/15 u. a.).
  • Rechtsgrundlage je nach Kontext unterschiedlich: PsychKG NRW (bei psychiatrischer Unterbringung), Betreuungsrecht (§ 1831 BGB), oder Polizeigesetz NRW (PolG NRW) bei rein polizeilichem Handeln vor Ort.
  • Es gilt der Grundsatz: mildestes Mittel zuerst, kürzestmögliche Dauer, kontinuierliche Überwachung (Vitalzeichen, Bewusstsein), Dokumentationspflicht.
  • Bei Personen, die sich noch nicht in einer Klinik befinden (wie im Fall Corona), ist rechtlich oft strittig, unter welcher Rechtsgrundlage die Fixierung überhaupt erfolgt – Polizeirecht (Gefahrenabwehr) oder bereits PsychKG-Verfahren.

 

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